Allgemeine Reisebedingungen (ARB) für Pauschalreisen der Venter Tours GmbH

Stand: 20.07.2025 / ©JD, WZ 

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden (= Reisender) und dem Reiseveranstalter Venter Tours GmbH (nachfolgend Venter Tours genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus.

Diese ARB gelten ausdrücklich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern z.B. lediglich eine einzelne Reiseleistung (z.B. Nur‐Hotel, Mietwagen) von Venter Tours bucht oder Venter Tours ausdrücklich als Reisevermittler einer Pauschalreise eines anderen Pauschalreiseveranstalters oder einzelner Reiseleistungen (z.B. Nur‐Flug) oder verbundener Reiseleistungen gemäß § 651w BGB tätig wird und den Reisenden vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist. In diesen Fällen kommen die Allgemeinen Reisebedingungen/Geschäftsbedingungen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters bzw. Leistungserbringers zur Anwendung, sofern diese wirksam einbezogen wurden.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
2. Bezahlung des Reisepreises
3. Leistungen und Leistungsänderungen
4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)
5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch Venter Tours
8. Mitwirkungspflichten des Reisenden
9. Beschränkung der Haftung
10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verbraucherstreitbeilegung
11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Reiseveranstalter

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1 Für alle Buchungswege gilt:

a) Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende Venter Tours den Abschluss des Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an.

b) Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

c) Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das Venter Tours für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern Venter Tours auf die Änderung hingewiesen hat und diesbezüglich seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Venter Tours gegenüber die Annahme des neuen Angebotes ausdrücklich oder schlüssig durch (An‐) Zahlung des Reisepreises erklärt.

d) Venter Tours weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E‐Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen Venter Tours und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

1.2 Für eine Buchung, die nicht im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. im Internet) gebucht wird, gilt:

Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von Venter Tours zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Venter Tours dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.  

1.3. Für eine Buchung, die im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. im Internet) gebucht wird, gilt:

a)  Der Reisenden wird über den Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt unterrichtet.

b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, über die er unterrichtet wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.

d) Soweit der Vertragstext von Venter Tours gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons bzw. der Schaltfläche „kostenpflichtig buchen“ bietet der Reisende Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).

g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „kostenpflichtig buchen " begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages mit Venter Tours entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung).

h) Der Pauschalreisevertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung von Venter Tours beim Reisenden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.

i) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „kostenpflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung gemäß lit. f) bedarf. In diesem Fall wird dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

2. Bezahlung 

2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Reisenden in Textform übermittelt wurde.

Sofern die im Reisepreis enthaltene Vermittlergebühr oder die im jeweiligen Angebot enthaltenen Transportleistungen (insbesondere Flüge) oder Übernachtungsleistungen seitens der Leistungsträger von Venter Tours diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket sofort nach bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, behält sich Venter Tours das Recht vor, eine höhere Anzahlung in Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Reisende von Venter Tours vor Buchungsabschluss in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 6 EGBGB vorgeschriebenen Weise informiert.

2.2 Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, vier Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch Venter Tours nicht mehr abgesagt werden kann.

2.3 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die weniger als vier Wochen vor Reiseantritt erfolgen, und Venter Tours diese Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.

2.4 Prämien für Versicherungen (Ziffer 14) und sonstige Auslagen wie Storno‐ (Ziffer 4) und Umbuchungsentgelte (Ziffer 5) sind nach Rechnungsstellung vollständig sofort zur Zahlung fällig. 

2.5 Der Reisende kann den Reisepreis per Überweisung begleichen. Kreditkartenzahlungen (Visa % Mastercard) wird seitens Venter Tours auf Anfrage angeboten.

2.6 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist Venter Tours berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und dem Reisenden die in Ziffer 4.1 ff. geregelten Entschädigungssätze zu berechnen. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht oder Venter Tours zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt hat. 

3. Leistungen, Leistungsänderung & Preisänderung nach Vertragsabschluss

3.1 Leistung

a) Die Leistungsverpflichtung von Venter Tours ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reisebuchung gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von Venter Tours, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium (z.B. Social‐Media‐ Kanäle) von Venter Tours unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.

b) Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisevermittlern sind von Venter Tours nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von Venter Tours hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.

3.2 Leistungsänderung

a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Venter Tours nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. Venter Tours hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.

b) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Venter Tours gesetzten angemessenen Frist

  • die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen,
  • ohne Stornokosten vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, oder
  • die Teilnahme an einer von Venter Tours gegebenenfalls angebotenen Ersatz‐Pauschalreise zu erklären.

Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung von Reiseveranstalter zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber Venter Tours nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von Venter Tours unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.

c) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz‐Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich gebuchten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern Venter Tours bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

3.3 Preisänderung

a) Venter Tours bleiben Änderungen des ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Reisepreises vorbehalten, wenn sich nach Vertragsschluss Änderungen der Wechselkurse, der Beförderungskosten oder der Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen wie Touristenabgaben, Hafen‐ und Flughafengebühren, Einreisegebühren oder Luftsicherheitskosten oder staatliche Nationalparkgebühren ergeben.

(aa) Erhöhen sich die bei Abschluss des Pauschalreisevertrages bestehenden Beförderungskosten aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, so kann Venter Tours den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

  • bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Venter Tours vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
  • in anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so
  • ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Venter Tours vom Reisenden verlangen.

(bb) Werden die bei Abschluss des Pauschalreisevertrages bestehenden Abgaben oder Steuern (insbesondere Touristenabgaben, Hafen‐ oder Flughafengebühren, staatliche Nationalparkgebühren) gegenüber Venter Tours erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden Betrag heraufgesetzt werden.

(cc) Sofern der Reisepreis wegen Änderung des Wechselkurses erhöht wird, hat Venter Tours dem Reisenden offenzulegen, welchen Kurs Venter Tours zu welchem Zeitpunkt für die Reiseausschreibung ursprünglich zu Grunde gelegt hat, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wechselkursänderung nach dem Tag des Vertragsschlusses liegt.

b) Eine Preisänderung durch Venter Tours ist nur dann zulässig, wenn Venter Tours den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet, sowie hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt und dies spätestens am 20. Tag vor Reisebeginn erfolgt; eine Preiserhöhung ist Venter Tours nur bis 8 Prozent möglich.

c) Der Reisende ist berechtigt, von Venter Tours eine Preissenkung aus den gleichen Gründen zu verlangen, die Venter Tours zu einer Preiserhöhung berechtigen würden und die Änderungen zu niedrigeren Kosten für Venter Tours führen. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Venter Tours zu erstatten. Venter Tours darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Venter Tours tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Venter Tours hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

d) Übersteigt die Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann Venter Tours diese nicht einseitig vornehmen. In diesem Fall ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Venter Tours gesetzten angemessenen Frist

  • entweder die mitgeteilte Preiserhöhung anzunehmen oder
  • ohne Stornokosten vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, oder
  • die Teilnahme an einer von Venter Tours gegebenenfalls angebotenen Ersatz‐Pauschalreise zu erklären.

Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung von Reiseveranstalter zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber Venter Tours nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Preiserhöhung als angenommen. Hierüber wird der Reisende von Venter Tours unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet. Das Angebot zur Preiserhöhung muss spätestens am 20. Tag vor Reisebeginn dem Reisenden gegenüber erfolgen; ein späteres Preiserhöhungsbegehren ist Venter Tours nicht möglich.

e) Ist die durchgeführte Ersatz‐Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern Venter Tours bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)

4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Venter Tours unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert Venter Tours den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Venter Tours eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von Venter Tours zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3 Venter Tours hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Bemessung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei Venter Tours oder dem Reisevermittler wie folgt berechnet:

a) allgemeine Stornopauschale:

  • bis 60. Tag vor Reiseantritt 25%
  • bis 30. Tag vor Reiseantritt 35%
  • bis 22. Tag vor Reiseantritt 40%
  • bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
  • bis 08. Tag vor Reiseantritt 70%
  • bis 04. Tag vor Reiseantritt 80%
  • ab dem 03. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 95% des Gesamtpreises

b) besondere Stornopauschale:
Sonderangebote/Specials, Flugreisen, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen können besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung/Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBGB ausdrücklich hingewiesen wird.

4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Venter Tours nachzuweisen, dass Venter Tours durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung zusteht, als die durch Venter Tours verlangte.

4.5 Venter Tours behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit Venter Tours das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen, als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist Venter Tours verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.

4.6 Der Abschluss einer Reise‐Rücktrittskosten‐Versicherung wird von Venter Tours ausdrücklich empfohlen. Diese ist nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages und kann bei einem Rücktritt vom Reisevertrag generell nicht erstattet werden; gleiches gilt für den Anteil einer in einem Versicherungspaket enthaltenen Reise‐ Rücktrittskosten‐Versicherung.

4.7 Ist Venter Tours infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn eine Vertragsübertragung auf einen Dritten zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, sofern diese Mitteilung Venter Tours nicht später als 7 Tage vor Reiseantritt zugeht. Venter Tours kann der Vertragsübertragung widersprechen, sofern der Ersatzteilnehmer die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Im Übrigen haften der Ersatzteilnehmer und der Reisende Venter Tours gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstehenden angemessenen und tatsächlich anfallenden Mehrkosten.

5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn

5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unterlassener, unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.

5.2  Sofern Venter Tours auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, werden dem Reisenden bis zum 30. Tag vor Reiseantritt die Venter Tours durch die Umbuchung entstehenden Aufwendungen in Rechnung gestellt, worunter insbesondere Umbuchungs‐ oder Stornokosten für gebuchte Flüge (z.B. bei nicht‐erstattbaren Tarifen) oder Übernachtungs‐ und sonstige Zielgebietsleistungen fallen. Diese entstehenden und nachweisbaren Aufwendungen werden dem Reisenden vor einer Umbuchung klar und deutlich mitgeteilt, ebenso wie ein aufgrund der Umbuchung geänderter Reisepreis aufgrund tagesaktueller Preise für die bei den Leistungsträgern von Venter Tours nötigen Neubuchungen oder abweichender Saisonzeiten. Für jede erfolgte Umbuchung wird ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 50.‐ € pro Vorgang für den seitens Venter Tours entstandenen Arbeits‐ und Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen Venter Tours nachzuweisen, dass Venter Tours durch die erfolgte Umbuchung nur eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung für den Aufwand verlangen darf.

5.3 Spätere Umbuchungswünsche des Reisenden als in 5.2 geregelt können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Für letzteren Fall bleibt das Recht von Venter Tours auf Erhebung eines Umbuchungsentgeltes gemäß Ziffer 5.2. unberührt.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die Venter Tours ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. Gleiches gilt, wenn eine Leistung nicht in Anspruch genommen werden kann, da der Reisende bestimmte Voraussetzungen (z.B. gesundheitliche Vorgaben) nicht erfüllt, obwohl Venter Tours seine vorvertraglichen Informationspflichten diesbezüglich erfüllt hat. Venter Tours wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch Venter Tours

7.1 Venter Tours kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn Venter Tours

a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Venter Tours unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat Venter Tours unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden auf den Reisepreis geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.

7.2 Venter Tours kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Venter Tours nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Sofern für eine Pauschalreise ausweislich der Reiseaus‐ bzw. Reisebeschreibung besondere Voraussetzungen durch den Reisenden erfüllt werden müssen (z.B. gesundheitliche Vorgaben), stellt ein Verstoß dagegen ein vertragswidriges Verhalten dar. Kündigt Venter Tours, so behält Venter Tours den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Venter Tours aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 

8. Mitwirkungspflichten des Reisenden

8.1 Reiseunterlagen
Der Reisende hat Venter Tours oder seinen Reisevermittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er trotz vollständiger Zahlung des Reisepreises die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E‐ Ticket‐Belege, Hotelvoucher) nicht innerhalb der von Venter Tours mitgeteilten Frist erhält.

8.2 Mängelanzeige
Venter Tours
ist verpflichtet, die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte Venter Tours dieser Pflicht nicht nachkommen, ist der Reisende berechtigt, Abhilfe zu verlangen. Der Reisende ist hierfür verpflichtet, einen Reisemangel Venter Tours gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Venter Tours vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von Venter Tours vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel Venter Tours direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhandenen Vertreters von Venter Tours nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von Venter Tours für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisevermittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.

Der Vertreter von Venter Tours ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

Soweit Venter Tours infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

8.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende Venter Tours zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch Venter Tours verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung bei Flugreisen:
a)
Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch Venter Tours ‐ sofern der Flug im Rahmen der Pauschalreise über Venter Tours gebucht wurde ‐ können diesbezügliche Erstattungsforderungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde und zusätzlich eine schriftliche Geltendmachung eines Schadens bei einer Gepäckbeschädigung nicht binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung nicht binnen 21 Tagen nach Aushändigung erfolgt ist.

b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich Venter Tours gemäß den Ausführungen in Ziffer 8.2 anzuzeigen, sofern der Flug Bestandteil der bei Venter Tours gebuchten Pauschalreise ist und der Reisende reiserechtliche Gewährleistungsansprüche geltend machen will.

9. Beschränkung der Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung von Venter Tours für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Venter Tours gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. Sofern sich aus internationalen Übereinkünften oder auf diesen beruhende gesetzliche Vorschriften weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.

9.2 ​​​​​​​Venter Tours haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen‐ und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Eintrittskarten für Sportveranstaltungen oder andere Events, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Venter Tours sind. Venter Tours haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis‐, Aufklärungs‐ oder Organisationspflichten seitens Venter Tours ursächlich waren.

9.3 ​​​​​​​Venter Tours haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von Venter Tours oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Verbraucherstreitbeilegung

10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4‐7 BGB hat der Reisende gegenüber Venter Tours geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisevermittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.

10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

10.3 ​​​​​​​Venter Tours weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass Venter Tours nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte Venter Tours freiwillig daran teilnehmen, wird Venter Tours die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren.

11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften

11.1 ​​​​​​​Venter Tours unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass‐ und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.

11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll‐ und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Venter Tours nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.

11.3 ​​​​​​​​​​​​​​Venter Tours haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Venter Tours mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Venter Tours eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

Die EU‐Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Venter Tours, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Venter Tours verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald Venter Tours weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss Venter Tours den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss Venter Tours den Reisenden über den Wechsel informieren. Venter Tours muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. 
Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden: https://transport.ec.europa.eu/transport‐themes/eu‐air‐safety‐list_en  

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und Venter Tours findet deutsches Recht Anwendung.

13.2 Für Klagen von Venter Tours gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von Venter Tours vereinbart. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Reiseveranstalter:
Venter Tours GmbH, Friedrich-Engels-Ring 34, 17033 Neubrandenburg, Tel. +49 395 5553185, Fax +49 395 5553189,
Geschäftsführer: Caspar Venter, Amtsgericht Neubrandenburg, HRB 6053, USt.-IdNr.: DE230365335, www.ventertours.de, info@ventertours.de

Datenschutzhinweis:

Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von Venter Tours und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming‐Agenturen,  Datenbankanbieter, Einreise‐ und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt und im weltweit genutzten Reservierungssystem (GDS) AMADEUS/SABRE verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Aufgrund eines US‐Bundesgesetzes zur Terroristenfahndung sind die Fluggesellschaften gezwungen, die Flug‐ und Reservierungsangaben jedes Passagiers vor der Einreise in die USA der US‐Transportsicherheitsbehörde (TSA) mitzuteilen. Ohne diese Datenübermittlung ist eine Einreise in die USA nicht möglich – dies betrifft auch Zwischenlandungen sowie Umsteigeflüge. Auch bei Flügen in andere Staaten, die lediglich den Luftraum der USA tangieren, müssen diese Daten ebenfalls zwingend übermittelt werden.

Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reisenden sind auf www.ventertours.de/datenschutzerklaerunghinterlegt, können unter den Kontaktdaten von Venter Tours angefordert werden bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.

Reiseversicherungen:Venter Tours empfiehlt generell den Abschluss einer Reise‐Rücktrittskostenversicherung, einer Auslandsreise‐ Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer Reise‐Abbruchversicherung.

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